Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV§ 38c Lagerung, Bestandsaufnahme
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/38c#abs-1 (1) Der Verwender darf den Schaumwein nur an den angemeldeten Orten empfangen und lagern. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen der Schaumwein steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/38c#abs-2 (2) Der Verwender hat versteuerten Schaumwein und Schaumwein, der sich in der steuerfreien Verwendung befindet, getrennt voneinander zu lagern. Der Verwender, der im Rahmen seiner Erlaubnis Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Schaumwein herstellt und daneben versteuerten Schaumwein verarbeiten will, hat dies im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und den Verbleib des versteuerten Schaumweins zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/38c#abs-3 (3) Soweit nach § 38b Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. § 11 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 38c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.